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Erben & Vererben


Klar -  die Regelung des Nachlasses bedeutet natürlich auch immer, sich mit dem eigenen Tod auseinandersetzen zu müssen. Aber es ist verantwortungsvoll und eigentlich unverzichtbar, wenn man bereits zu Lebzeiten und auch schon in jungen Jahren den Nachlass regelt. Nur so kann der Erblasser selbstbestimmt entscheiden, wer unter welchen Umständen sein Vermögen erbt. Sind alle Vorkehrungen getroffen, lebt es sich ganz sicher um einiges entspannter - und ändern kann man es immer noch.


Gesetzliche Erbfolge

Hat eine verstorbene Person weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge.

Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen kommt dann mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers, also mit dem Erbfall. So sind Eheleute häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode einer oder eines von ihnen der überlebenden Person alleine gehört. Ihnen ist nicht bekannt, dass regelmäßig auch andere Personen Miterbinnen und Miterben werden und damit auch am Haus der Eheleute beteiligt werden. Dies können die eigenen Kinder oder sogar entfernte Verwandte sein.

Beispiele für die gesetzliche Erbfolge

a) B stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute haben im gesetzlichen Güterstand gelebt und keinen Ehevertrag geschlossen. Die Ehefrau erbt im gesetzlichen Güterstand einen Anteil zu 1/2, die Kinder je zu 1/4.

b) Witwe B hat zur Zeit ihres Todes zwei Kinder, der Ehemann ist bereits vor 20 Jahren verstorben. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind unter Hinterlassung von Enkelkindern bereits verstorben ist, erhalten die Enkelkinder gemeinsam den auf das vorverstorbene Kind entfallenden Erbanteil.

c) Student S ist zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet und hat keine Kinder. Er wird von seinen beiden Eltern zu je 1/2 beerbt. Falls ein Elternteil verstorben ist, fällt dessen Erbanteil an die Geschwister des S.

d) C stirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe war kinderlos, die Eltern des Ehemanns leben noch. Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. In diesem Fall wird die Ehefrau Erbin zu 3/4, die Eltern des C erhalten je einen Anteil von 1/8.


Nachlass regeln: Testament oder Erbvertrag

Den ggf. unliebsamen „Überraschungen“ einer gesetzlichen Erbfolge lässt sich vorbeugen. Denn das Erbrecht erlaubt jeder Person, für ihren oder seinen Todesfall eine Regelung über das eigene Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag.

Beispiele für Regelungsbedarf:

Sofern kinderlose Ehepaare vermeiden wollen, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern der Erblasserin oder des Erblassers oder deren Geschwister übergehen, ist die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages notwendig.

Auch für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und sich gegenseitig für den Fall des Todes der Partnerin oder des Partners absichern wollen, ist die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages unerlässlich. Denn unverheiratete Partnerinnen und Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.

Besondere rechtliche Gestaltungen sind auch dann erforderlich, wenn Geschiedene zwar ihre Kinder als Erben einsetzen möchten, gleichzeitig aber verhindern möchten, dass ihr Nachlass über die Kinder mittelbar auf die geschiedene Ehegattin oder den geschiedenen Ehegatten übergehen kann.

Ebenso ist notarielle Beratung sehr sinnvoll, wenn geistig oder körperlich beeinträchtigte Angehörige erbrechtlich begünstigt werden sollen, ohne dass der Sozialversicherungsträger darauf vollen Zugriff erhält.

Quelle: Informationsportal der Bundesnotarkammer

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